TPL-013 · v1.0 · Stand: 30.5.2026 · Freigegeben durch DSB · Review-Zyklus 12 Monate · Status freigegeben
Information Mitarbeitende über Einführung neuer Software (Art. 13 DSGVO)
- Anlass
- Beschäftigtendatenschutz
- Empfänger
- Beschäftigte
- Absender
- Geschäftsführung oder Personalleitung
- Kanal
- E-Mail, Intranet, Aushang
- Rechtsregime
- DSGVO, BDSG
- Schwierigkeit
- mittel
- Schlagwörter
- beschaeftigtendatenschutz, art-13, software, tom
- Rechtsgrundlage
-
- Art. 13 DSGVO (Informationspflicht bei Erhebung)
- § 26 BDSG (Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext)
- Mitbestimmung Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei der Einführung technischer Einrichtungen, die zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle bestimmt sind
Anwendungsbereich
Information der Beschäftigten über die Einführung einer neuen Software, die personenbezogene Daten der Beschäftigten verarbeitet oder verarbeiten kann — typische Anlässe: Zeiterfassung, Personal- informationssystem, Kollaborationsplattform, CRM mit Mitarbeiterprofil, Telefonanlage mit Auswertungsfunktion, KI-gestützte Schreibhilfen mit Lernfähigkeit.
Voraussetzungen
- VVT-Eintrag liegt vor, inkl. Risikobewertung.
- DSFA durchgeführt, sofern erforderlich (Art. 35 — bei systematischer Beobachtung, neuer Technologie, KI-Komponente häufig der Fall).
- AVV mit dem Anbieter unterzeichnet.
- Betriebsrat ist eingebunden (falls vorhanden) — Mitbestimmung nach § 87 BetrVG ist bei vielen Software-Einführungen Pflicht. Information ohne Betriebsrats-Beteiligung ist arbeitsrechtlich riskant.
- Realistisches Einführungsdatum, das die Belehrungsfrist einhält (Information vor der Verarbeitung, nicht parallel oder hinterher).
Variablen
| Platzhalter | Beschreibung |
|---|---|
{software_name} | Name der Software |
{einfuehrungsdatum} | Datum der Inbetriebnahme |
{zweck} | Zweck — konkret |
{datenkategorien} | Datenkategorien |
{rechtsgrundlage} | Rechtsgrundlagen |
{speicherdauer} | Speicherdauer und Löschzyklen |
{empfaenger_kategorien} | Wer erhält die Daten |
{betroffenenrechte} | Standardbelehrung |
{betriebsrat_status} | Status der Mitbestimmung |
{kontakt_dsb} | DSB-Kontakt |
{unterzeichner} | Unterzeichnende Person |
{unternehmen} | Unternehmen |
Vorlagentext
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir informieren Sie hiermit über die Einführung von {software_name} ab dem {einfuehrungsdatum}. Diese Information ist Pflicht nach Art. 13 DSGVO.
Zweck: {zweck}
Welche Daten von Ihnen verarbeitet werden:
{datenkategorien}
Rechtsgrundlage:
{rechtsgrundlage}
Wie lange wir die Daten speichern:
{speicherdauer}
An wen Ihre Daten weitergegeben werden:
{empfaenger_kategorien}
Ihre Rechte:
{betroffenenrechte}
Status Mitbestimmung: {betriebsrat_status}
Bei Rückfragen steht Ihnen unser Datenschutzbeauftragter unter {kontakt_dsb} zur Verfügung. Sie können sich jederzeit auch direkt an die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde wenden — die Kontaktdaten finden Sie in unserer allgemeinen Datenschutzinformation.
Mit freundlichen Grüßen
{unterzeichner} {unternehmen}
Verbotene Inhalte
Folgendes darf NICHT in die Information aufgenommen werden:
- Verharmlosung der Reichweite. „Es werden nur die üblichen Daten verarbeitet” — was üblich ist, weiß die Mitarbeiterin nicht. Datenkategorien sind konkret zu benennen.
- Beruhigung mit „nur zur Verbesserung der Arbeit”. Verarbeitungs zwecke müssen objektiv beschrieben sein, nicht beschönigend.
- Drohung bei Widerspruch. „Eine Nicht-Nutzung der Software durch einzelne Beschäftigte ist betriebsorganisatorisch nicht vorgesehen” — unzulässig im Kontext einer Art-13-Belehrung. Die Konsequenzen einer Nicht-Nutzung sind arbeitsrechtliche Frage, kein DSGVO-Inhalt.
- Verschleierung der KI-Beteiligung. Wenn die Software KI-basiert Profile oder Bewertungen erstellt (Auto-Tagging, Sentiment-Analyse, Lernfunktionen), ist das offen zu legen. Verstoß sonst gegen Art. 22 Abs. 1 (automatisierte Einzelentscheidung).
- Eingeschränkte Beschwerdemöglichkeiten. „Beschwerden bitte nur intern beim Personalrat einreichen” — falsch. Das Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde ist DSGVO-Pflicht und darf nicht beschränkt werden.
- Pauschale Verweise auf den AVV. „Details ergeben sich aus dem AVV mit dem Anbieter” — der AVV ist intern, Beschäftigte haben Anspruch auf eine eigenständige Information.
Beispiel einer fehlerhaften Formulierung (nicht verwenden):
„Ab dem 01.07.2026 setzen wir ein neues KI-Tool zur Effizienzsteigerung ein. Es werden lediglich die üblichen Arbeitsdaten verarbeitet. Bei Bedenken wenden Sie sich an Ihre Führungskraft.”
Begründung: keine Zweck-Konkretisierung, keine Datenkategorien, kein Hinweis auf KI-Profilbildung, keine Aufsichtsbehördeninformation, Verweis auf Führungskraft statt DSB.
Versandhinweise
- Timing: Mindestens 14 Tage vor Inbetriebnahme. Bei Mitbestimmungs- pflichtigen Systemen frühere Information üblich.
- Kanal: Intranet + E-Mail an alle Beschäftigten. Bei nicht-digital arbeitenden Bereichen (Pflege, Lager) zusätzlich Aushang im Sozialraum.
- Zusätzlich: Mitarbeiterversammlung oder Q&A-Termin, in dem Rückfragen geklärt werden können — verbessert Akzeptanz erheblich.
- Sprache: Wenn relevant Mehrsprachigkeit (z. B. Pflegeeinrichtungen mit internationalem Personal).
Aufbewahrung
- Versendete Fassung im Personalakt-Generalia / Datenschutz-Ordner.
- Versand-Nachweis (Mail-Versand-Liste, Intranet-Publikationsdatum).
- Aufbewahrung: 3 Jahre nach Außerbetriebnahme der Software.
Changelog
| Version | Datum | Änderung | Autor |
|---|---|---|---|
| 1.0 | 2026-05-30 | Erstfassung | FS/CS |