Stand: 28.5.2026 · Thema: Spezialfelder · Beschäftigtendatenschutz · DSGVO Art. 9, 6
Biometrie am Arbeitsplatz
Biometrische Daten gehören nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO zu den besonderen Datenkategorien, wenn sie zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person verwendet werden. Im Arbeitsverhältnis ist die Hürde besonders hoch — die Einwilligung gilt regelmäßig als nicht freiwillig.
Was ist biometrische Verarbeitung?
- Fingerabdruck zur Zeiterfassung oder zur Autorisierung.
- Gesichtserkennung zur Anwesenheit oder zum Zutritt.
- Iris-Scan, Venenmuster, Stimmprofil zur Identifikation.
Nicht in Art. 9: Hautfarbe, Haarfarbe oder bloße Beschreibungsmerkmale, die nicht zur eindeutigen Identifikation dienen.
Rechtsgrundlagen — die enge Auswahl
Verarbeitung besonderer Kategorien nach Art. 9 nur bei Vorliegen einer der Ausnahmen aus Art. 9 Abs. 2:
- Lit. a — Einwilligung: im Arbeitsverhältnis sehr eingeschränkt; Freiwilligkeit oft nicht gegeben (Machtungleichgewicht).
- Lit. b — Arbeitsrecht/Sozialrecht: meist nicht einschlägig.
- Lit. f — Verteidigung von Rechtsansprüchen: nur reaktiv, nicht für reguläre Zeiterfassung.
BAG-Linie (Bundesarbeitsgericht, mehrere Urteile)
Das BAG hat 2019 (5 AZR 215/19) und Folgeurteile klargestellt: Biometrische Zeiterfassung mit Fingerabdruck-Scan ist regelmäßig unzulässig, wenn:
- Mildere Mittel existieren (RFID-Karte, PIN, Tablet-Login) — und sie existieren fast immer.
- Beschäftigtenwillen nicht echte Wahl bietet (Karte oder Finger? Wenn Karte verlangt unverhältnismäßigen Aufwand: keine echte Wahl).
Die Einwilligung im Arbeitsverhältnis (§ 26 Abs. 2 BDSG) gilt deshalb in den meisten biometrischen Fällen als nicht freiwillig.
Praktisch: wann (vielleicht) zulässig
- Zugang zu Hochsicherheitsbereichen (Labor mit kritischen Datenbeständen, Tresor-/Kassentresor).
- Ausschluss bestimmter Personen aus operativen Gründen (z.B. Apothekenbetäubungsmittelschrank).
- Bedienung von gefährlichem Gerät, wo Verwechslung ausgeschlossen sein muss.
In all diesen Fällen ist eine DSFA Pflicht und die Verhältnismäßigkeit muss dokumentiert sein.
Mitbestimmung
Biometrische Systeme sind immer mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Überwachungseinrichtungen) und meist nach Nr. 1 (Verhalten/Leistung).
Was ein zulässiges System mindestens braucht
- DSFA mit dokumentierter Verhältnismäßigkeitsprüfung.
- Betriebsvereinbarung (falls Betriebsrat vorhanden).
- Echte Wahlmöglichkeit: alternative gleichwertige Authentifizierung.
- Templates statt Rohdaten: System speichert nur Hashes/Templates, nicht den Roh-Fingerabdruck.
- Lokale Speicherung (auf der Karte des Mitarbeiters, nicht in einer Zentral-DB) wenn technisch möglich.
- Zweckbindung: Auswertung nur für das Authentifizierungsziel, nicht für Anwesenheitsstatistiken.
- Speicherdauer: nur solange Beschäftigungsverhältnis besteht; nach Austritt sofortige Löschung.
- Schulung der bedienenden Personen.
Häufige Fehler
- Einwilligungs-Formular als alleinige Grundlage, ohne Wahlmöglichkeit, ohne DSFA.
- Fingerabdruck-Roher-Daten in einer zentralen DB gespeichert (statt Hash).
- Mitbestimmung wurde nicht eingeholt — Betriebsrat erzwingt Stilllegung.
- Werbung mit Bequemlichkeit statt Sicherheitsargument — schwächt die Rechtfertigungslinie.
Wenn wir DSB sind
Wir liefern eine DSFA-Vorlage für biometrische Systeme, prüfen die Hersteller-Architektur (Roh-Daten oder Template? Lokal oder zentral?), führen die Mitbestimmungsabstimmung mit dem Betriebsrat und liefern den schriftlichen Empfehlungs-Letter für die Geschäftsführung.