Stand: 28.5.2026 · Thema: Datenschutz-Organisation · Spezialfelder · Branche: Bildung · DSGVO Art. 6, 8, 9, 13
Datenschutz an Schulen und Kitas
Rechtsgrundlagen — drei Ebenen
- DSGVO als europäische Grundnorm.
- Landesschulgesetze (z.B. HSchG in Hessen, BayEUG in Bayern) — regeln den Großteil der Verarbeitung im pädagogischen Kontext (Datenkataloge, Aufbewahrung, Übermittlung).
- Spezialgesetze wie SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) für Kitas.
In der Schule ist die DSGVO häufig nur die Klammer — die operative Detailtiefe steht in den Landesgesetzen.
Schüler- und Kinder-Daten
- Erhebung im Rahmen des Schul-/Bildungszwecks: Pflicht nach Landesrecht.
- Besondere Datenkategorien (Gesundheit, Religion): nur mit Rechtsgrundlage, oft im Schulgesetz geregelt.
- Kinder unter 16 Jahren: nach Art. 8 DSGVO grundsätzlich Einwilligung durch Erziehungsberechtigte (Landesrecht kann Schwellen senken, in DE i.d.R. 16).
- Datenkategorien-Katalog: Schule darf nur erheben, was im Schulgesetz/-verordnung gelistet ist; alles darüber hinaus braucht zusätzliche Rechtsgrundlage.
Eltern- und Erziehungsberechtigten-Kommunikation
- Elternverteiler: nicht im offenen CC verschicken — BCC oder dedizierter Verteiler-Dienst.
- Mail-Adressen der Eltern zu Schulnachrichten: zulässig im Rahmen des Bildungszwecks.
- Newsletter / Mitteilungsblatt: separate Einwilligung, Double-Opt-In.
- Bilder und Ergebnisse: nicht ohne Einwilligung in offene Eltern-Chats.
Digitale Plattformen
- Schul-Cloud / Lernplattform (z.B. Microsoft 365 Education, Moodle, IServ): AVV nach Art. 28 mit dem Anbieter, in Landesrecht oft konkrete Anforderungen.
- Microsoft 365 Education: Datenstandort EU + Trainings-Opt-out + Begrenzung der Telemetrie. Manche Bundesländer haben offizielle „Ja/Nein”-Listen für M365.
- Google Workspace for Education: ähnliche Anforderungen, häufiger problematisch bei der Telemetrie.
- Videokonferenz: BigBlueButton (Open Source) ist oft die rechtskonforme Alternative zu Zoom/Teams.
- Lehrkraft-Privat-Geräte: ohne MDM grundsätzlich nicht zulässig für Schülerdaten.
Fotos und Veröffentlichungen
- Schulfest-Fotos: Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
- Jahrbuch, Webseite, Social Media: pro Veröffentlichungskanal separat einwilligen lassen — die Einwilligung „für Webseite” deckt nicht Social Media.
- Widerruf: ab nächster Auflage berücksichtigen; bereits gedruckte Materialien bleiben.
- Klassenfotos: schwierig, weil mit jeder Person verbunden — entweder alle einverstanden oder Foto nicht öffentlich.
Kitas — Besonderheiten
- Beobachtungs- und Bildungsdokumentation: oft sensible Daten (Entwicklungsbeobachtungen). Strenge Zweckbindung.
- Übermittlung an Folgekita / Schule: nur mit Einwilligung oder bei expliziter gesetzlicher Grundlage.
- Fotos und Portfolios: pro Kind einwilligen.
- Bring- und Abhol-Berechtigung: Vollmachten dokumentieren, jede Änderung schriftlich.
Mitarbeitende (Lehrkräfte, Erziehende)
- Arbeitnehmerdaten wie in jedem anderen Beschäftigungsverhältnis.
- Dienstliche Endgeräte: BYOD nur mit MDM und klarer Trennung.
- Eigene Klassenchats über WhatsApp: in den meisten Bundesländern problematisch — offizielle Schulkommunikationswege bevorzugen.
Häufige Fehler
- Eltern-Mailverteiler im offenen CC.
- WhatsApp als Klassen-Hauptkanal ohne Datenschutzbewertung.
- Schul-Cloud-Setup mit Default-Telemetrie an US-Cloud.
- Foto-Einwilligungen als Pauschal-Häkchen zum Schuljahresbeginn ohne Differenzierung.
- Schülerdaten auf USB-Stick zur Hausarbeit der Lehrkraft — Verlustrisiko hoch.
Wenn wir DSB sind
Wir beraten Träger und Geschäftsführer (nicht den Schulalltag), unterstützen bei der Plattform-Auswahl und prüfen die Einwilligungserklärungen pro Kanal. In manchen Bundesländern arbeiten wir mit Schulberatungsstellen zusammen, die für den pädagogischen Alltag zuständig sind.