Stand: 28.5.2026 · Thema: Spezialfelder · Beschäftigtendatenschutz · DSGVO Art. 6, 13, 32, 35
Videoüberwachung — Anforderungen
Rechtsgrundlage
- Öffentlich zugängliche Räume (Eingang, Verkaufsfläche, Tankstelle): meist Art. 6 Abs. 1 lit. f (berechtigtes Interesse) — wenn Interessenabwägung zugunsten des Betreibers.
- Eigene Räume mit Mitarbeiterbezug (Büro, Werkstatt): § 26 BDSG (Beschäftigtendatenschutz). Bei Verdacht auf Straftaten § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG — strenge Erforderlichkeitsprüfung.
- Private Räume (z.B. Pausenraum, Toilette): niemals.
Interessenabwägung als Kernprüfung
Zulässig nur, wenn:
- Konkretes Schutzbedürfnis dokumentiert (typisch: Einbruchsstatistik des Standorts, Vandalismushistorie).
- Mildere Mittel geprüft und verworfen (z.B. besseres Licht, bauliche Maßnahmen).
- Räumlich begrenzt auf das Schutzziel (keine Aufnahme von Passanten auf dem Gehweg, keine Aufnahme des Nachbargrundstücks).
- Zeitlich begrenzt (z.B. nur außerhalb der Öffnungszeiten).
- Auswertung restriktiv (nur bei konkretem Anlass, Vier-Augen-Prinzip).
Schilder — Pflichtinhalt nach Art. 13
Auf den Schildern bzw. in der ergänzenden Datenschutzinformation:
- Piktogramm Kamera (gut sichtbar bereits beim Betreten).
- Verantwortlicher mit Kontakt (Name, Anschrift).
- DSB mit Kontakt (E-Mail, Postanschrift).
- Zweck der Verarbeitung (Einbruchsschutz, Sicherheit der Beschäftigten).
- Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. f oder § 26 BDSG).
- Speicherdauer in Tagen.
- Verweis auf vollständige Information (z.B. URL, Aushang in der Filiale).
Schild kompakt, ausführliche Information per Aushang/QR-Code.
Speicherdauer
- Regelfall: 48-72 Stunden — reicht für die meisten Vorfallaufklärungen.
- Maximal: in der Regel 10 Tage — darüber hinaus nur mit besonderer Begründung.
- Längere Speicherung: nur bei konkretem Anlass (Vorfall in der gespeicherten Zeit), und nur die relevanten Sequenzen.
- Automatisches Löschen technisch sichern, nicht von der manuellen Aufmerksamkeit abhängig machen.
Audio?
- Audio-Aufnahme unterliegt wesentlich strengeren Anforderungen — § 201 StGB (Vertraulichkeit des Wortes).
- In der Regel nicht zulässig im Rahmen normaler Videoüberwachung.
- Wenn Audio nötig: extra Rechtfertigung, extra Hinweisschild, extra Einwilligung wo möglich.
DSFA-Pflicht
Eine Datenschutz-Folgenabschätzung ist in der Regel Pflicht bei:
- Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Bereiche im großen Maßstab.
- Mitarbeiter-Überwachung systematisch (nicht: nur Eingangsbereich).
- Kombination mit biometrischer Erkennung (Gesicht, Kennzeichen).
Betroffenenrechte
- Auskunft (Art. 15): betroffene Person fragt, ob sie auf Aufnahmen ist. Antwort entweder mit Bildausschnitt (mit Schwärzung Dritter) oder mit der Information, dass am Anfragetag bereits gelöscht.
- Löschung (Art. 17): typischerweise erfolgt durch automatisches Löschen, individuell selten möglich.
- Widerspruch (Art. 21): kann begründet sein, wenn individuelle Gründe vorliegen.
Häufige Fehler
- Kein Schild vor dem Eingangsbereich.
- Schild nennt keinen DSB-Kontakt oder ist juristisch wirr formuliert.
- 30+ Tage Speicherdauer ohne Begründung.
- Nachbargrundstück mit aufgenommen — Anwohnerbeschwerde garantiert.
- Live-Monitor in öffentlicher Sichtbarkeit — verstärkt das Eingriffsgewicht.
- Mitbestimmung fehlt bei Mitarbeiterbezug.
Wenn wir DSB sind
Wir liefern Schild-Vorlagen (DIN A4 und A5), prüfen die Interessenabwägung anhand der konkreten Standort-Situation, dokumentieren die DSFA und unterstützen bei der Mitbestimmungsabstimmung mit dem Betriebsrat. Bei Polizeianforderungen prüfen wir die rechtliche Grundlage vor Herausgabe.